Abschnitt 3 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-34 Nebengesetze zum Familienrecht
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Abschnitt 3 Sondervorschriften
§ 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
§ 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

Abschnitt 3 Sondervorschriften

§ 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.


Text in der Fassung des Artikels 1 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) G. v. 7. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139 m.W.v. 1. Januar 2026

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§ 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,

2.
ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und

3.
er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.

2Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) G. v. 7. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139 m.W.v. 1. Januar 2026



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