Das
Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 10 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 11 werden die Wörter „§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie" gestrichen.
- 2.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;".
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1908c" durch die Angabe „§ 1869" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1908d" durch die Angabe „§ 1871" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 1903 bis 1905" durch die Angabe „§§ 1825, 1829 und 1830" ersetzt.
- ee)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- ff)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- die Entscheidung nach § 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;".
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „und 10" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896" durch die Wörter „den §§ 1814 und 1815" ersetzt.
- 4.
- § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846" durch die Wörter „§ 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1" ersetzt.
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082