| § 78c WpIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 78c WpIG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 44 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Text alte Fassung) § 78c (neu) | (Text neue Fassung)§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 |
(1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. 4 Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. (2) 1 Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2 Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen. |