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Synopse aller Änderungen des WpIG am 15.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2023 durch Artikel 28 des ZuFinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpIG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
WpIG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
       § 3 Ausnahmen
       § 4 Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
    Abschnitt 2 Aufgaben und grundlegende Befugnisse der Bundesanstalt
       § 5 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
       § 6 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 7 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
       § 8 Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute
    Abschnitt 3 Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
       § 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
       § 10 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht
       § 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen
       § 12 Verschwiegenheitspflicht
    Abschnitt 4 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung bei Wertpapierinstituten; Form der einzureichenden Dokumente
       § 13 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung
       § 14 Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung
Kapitel 2 Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen
    Abschnitt 1 Erlaubnis
       § 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen
       § 16 Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
       § 17 Anfangskapital
       § 18 Versagung der Erlaubnis
       § 19 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
    Abschnitt 2 Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
       § 20 Geschäftsleiter
       § 21 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
       § 22 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
       § 23 Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind
    Abschnitt 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 24 Anzeige
       § 25 Beurteilungszeitraum
       § 26 Beurteilungskriterien und Untersagung
       § 27 Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht
    Abschnitt 4 Vertraglich gebundene Vermittler, Bezeichnungsschutz und Registervorschriften
       § 28 Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler
       § 29 Bezeichnungsschutz
       § 30 Registervorschriften
Kapitel 3 Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen
    § 31 Information über die Sicherungseinrichtung
    § 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung
Kapitel 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    § 33 Interne Sicherungsmaßnahmen
    § 34 Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
    § 35 Verstärkte Sorgfaltspflichten
    § 36 Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften
    § 37 Verbotene Geschäfte
Kapitel 5 Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht
    Abschnitt 1 Grundlagen der Solvenzaufsicht
       § 38 Anwendungsbereich
       § 39 Internes Kapital und liquide Mittel
       § 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung
       § 41 Interne Unternehmensführung
       § 42 Länderspezifische Berichterstattung
       § 43 Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements
       § 44 Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung
       § 45 Risikosteuerung
       § 46 Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 2 Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess
       § 47 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
       § 48 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
    Abschnitt 3 Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
       § 49 Besondere Aufsichtsbefugnisse
       § 50 Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
       § 51 Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln
       § 52 Besondere Liquiditätsanforderungen
       § 53 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
       § 54 Veröffentlichungspflichten
       § 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
    Abschnitt 4 Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen
       Unterabschnitt 1 Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen
          § 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
          § 57 Informationspflichten in Krisensituationen
          § 58 Aufsichtskollegien
          § 59 Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden
          § 60 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten
       Unterabschnitt 2 Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen
          § 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
          § 62 Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
          § 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften
    Abschnitt 5 Anzeigepflichten; Wertpapierinstitute mit Mutterunternehmen im Drittstaat
       § 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
       § 65 Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute
       § 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
       § 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften
       § 68 Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
       § 69 Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken
Kapitel 6 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
    Abschnitt 1 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
       § 70 Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute
       § 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute
       § 72 Änderung der angezeigten Verhältnisse
    Abschnitt 2 Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
       § 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
       § 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
       § 75 Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt
Kapitel 7 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung
    § 76 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
    § 77 Prüferbestellung und Anzeige
    § 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Kapitel 7a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
    § 78a Zuständigkeit
    § 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15
    § 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858
Kapitel 8 Maßnahmen bei Gefahr
    § 79 Maßnahmen bei Gefahr
    § 80 Sonderbeauftragter
    § 81 Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
    § 82 Strafvorschriften
    § 83 Bußgeldvorschriften
    § 84 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
    § 85 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
Kapitel 10 Übergangsvorschriften
    § 86 Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinstituts zu prüfen. 2 Dies schließt die Prüfung der Einhaltung der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie deren angemessene Ermittlung durch das Wertpapierinstitut ein. 3 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Wertpapierinstitut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1. die Anzeigepflichten nach § 70 dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes,

2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind,

3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40,

4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,

5. sofern davon betroffene Geschäfte vom Wertpapierinstitut erbracht werden, die Anforderungen nach

a) Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

b) Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert worden ist, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird,

c) Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365,

d) den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und

f) den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.



e) Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

f) den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und

g) den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1).


4 Hat die Bundesanstalt nach Absatz 5 gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. 5 Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. 6 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) 1 Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Wertpapierinstitut seinen Verpflichtungen nach Kapitel 4 dieses Gesetzes und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2 Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, zu prüfen. 3 Bei Wertpapierinstituten, die die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, hat der Prüfer dieses Geschäft gesondert zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.

(3) 1 Der Prüfer hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Wertpapierinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Wertpapierinstituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des Wertpapierinstituts erkennen lassen. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihr die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Wertpapierinstituts sprechen. 3 Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Wertpapierinstitut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Wertpapierinstituts bekannt werden. 4 Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.

(4) 1 Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2 Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

(5) 1 Gehört das Wertpapierinstitut zu einer Wertpapierinstitutsgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 und hat das die Konsolidierung nach Artikel 7 dieser Verordnung oder das den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung vorzunehmende Unternehmen seinen Sitz im Inland, so hat der Prüfer zu prüfen und zu berichten, ob

1. die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortliche Gruppe richtig bestimmt wurde,

2. die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung eingehalten wurden und

3. die nach Artikel 55 dieser Verordnung auf Gruppenebene vorzunehmenden Meldungen zutreffend abgegeben wurden.

2 Gehören zu der Wertpapierinstitutsgruppe mehrere im Inland ansässige Wertpapierinstitute, obliegt diese Prüfung dem Prüfer, welcher das Wertpapierinstitut mit der höheren Bilanzsumme prüft, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt etwas anderes.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erlassen über

1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2,

2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und

3. die Form und den Inhalt der Prüfungsberichte.

2 Die Rechtsverordnung dient insbesondere zur Vermeidung und Behebung von Missständen, die die Sicherheit der einem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte beeinträchtigen können, sowie dem Erhalt einheitlicher Unterlagen zur Beurteilung der von dem Wertpapierinstitut durchgeführten Geschäfte. 3 In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Finanzholdinggruppe oder gemischten Investmentholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 78a (neu)




§ 78a Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 78b (neu)




§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.

(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 78c (neu)




§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) 1 Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2 Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.