Änderung § 78c WpIG vom 10.02.2026

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§ 78c WpIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 78c WpIG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 44 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. 4 Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.

(2) 1 Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2 Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.



(heute geltende Fassung) 



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