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Änderung § 78c WpIG vom 15.12.2023

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§ 78c WpIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 78c WpIG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 

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§ 78c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858


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(1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) 1 Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2 Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.