Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2022/858.
(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der
Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach
§ 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.
(1)
1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der
Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen.
3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
(2)
1Anträge nach der
Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
2Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.