Kapitel 7a - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 7a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
§ 78a Zuständigkeit
§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15
§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

Kapitel 7a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 78a Zuständigkeit


§ 78a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.


Text in der Fassung des Artikels 28 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023

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§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15


§ 78b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.

(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1.


Text in der Fassung des Artikels 28 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023

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§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858


§ 78c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) 1Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 28 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023



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