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Artikel 28 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 28 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 WpIG § 78, § 78a (neu), § 78b (neu), § 78c (neu)

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 78 die folgenden Angaben eingefügt:

„Kapitel 7a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 78a Zuständigkeit

§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15

§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858".

2.
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe e wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)."

3.
Nach § 78 wird das folgende Kapitel 7a eingefügt:

„Kapitel 7a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 78a Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.

§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15

(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.

(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1.

§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen."



 

Zitierungen von Artikel 28 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...