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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2021 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:

„15.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)".

2.
Der Tabelle werden die folgenden Nummern 15 bis 15.7 angefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„15.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
 
15.1Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)
 
15.1.1Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf
 
15.1.1.1§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht
die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Wertpapierinstitut
nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln
5.045
15.1.1.2§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in
diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem
Wertpapierinstitut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie
im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG
10.725
15.1.2 Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-
geschäfts nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 WpIG
5.045
15.1.3Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider
Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und
WpIG
5.000
bis
20.000
15.1.4Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistun-
gen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG
Gebühr nach
Nummer 15.1.3
zuzüglich
2.295
15.1.5Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
15.1.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG
bezieht
2.295
15.1.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG
bezieht
4.465
15.1.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpa-
pierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9
als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2
Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht
8.205
15.1.6Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Er-
laubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
 
15.1.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr
nach den Num-
mern 15 bis 15.1.5.3,
die bei mehreren
persönlich haftenden
Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird,
mindestens jedoch
250 Euro je persön-
lich haftendem
Gesellschafter
15.1.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 190
15.2Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans
(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5; § 62 Absatz 2 WpIG)
 
15.2.1Verlangen auf Abberufung 5.000
15.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 5.000
15.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen
(§§ 26 und 27 WpIG)
 
15.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)
8.355
15.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über
die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 27 Absatz 1 WpIG)
8.355
15.3.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 27 Absatz 2 WpIG)
1.500
15.4Geschäftsorganisation
Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG
2.500
15.5Besondere Aufsichtsbefugnisse  
15.5.1Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG 1.025
15.5.2Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG 5.125
15.5.3Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG 1.505
15.5.4Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG 3.010
15.5.5Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG 5.005
15.5.6Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG 1.500
15.5.7Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG 1.500
15.6Maßnahmen bei Gefahr
(§ 79 WpIG)
 
15.6.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)
500
bis
1.500
15.6.2Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert-
papierkredite zu gewähren
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
1.505
15.6.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
1.505
15.6.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
5.005
15.6.5Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
5.005
15.6.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
5.005
15.6.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen
(§ 79 Absatz 2 WpIG)
5.005
15.7Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2
WpIG
1.510".




 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 WpIGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 WpIGEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 treten am 26. Juni 2021 in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 30. Juni 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 6 CBD-UG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1.1.20.10 ...