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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (VersAusglRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2021 VersAusglG § 14, § 19, § 30

Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt." ersetzt.

2.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird."

3.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „auch berechtigten Person" die Wörter „im Umfang der Überzahlung" eingefügt.

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