Artikel 4 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
§ 55a Absatz 1 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom
2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „2.
- kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,".
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
B. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4304
Berichtigung 2. ITSiGB ... Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 4 sind die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter ...
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