(1) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I eine Dienstzeit von weniger als achtzehn Monaten abgeleistet haben, gilt §
8 Abs. 3 des
Bundespolizeibeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß die in Satz 1 bezeichnete Erklärung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes abgegeben werden kann.
(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I eine Dienstzeit von mindestens achtzehn Monaten abgeleistet haben, gilt §
9 Abs. 4 Satz 2 des
Bundespolizeibeamtengesetzes nicht.
(3) Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der vor dem Inkrafttreten des Artikels I ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf richten sich nach den Vorschriften des
Bundespolizeibeamtengesetzes in der bisherigen Fassung.
(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten des Artikels I wegen Ablaufs der Dienstzeit nach §
8 Abs. 1 des
Bundespolizeibeamtengesetzes oder wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung im Sinne des §
46 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes endet, erhöht sich die Übergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 1 und 2 des
Bundespolizeibeamtengesetzes nach einer Dienstzeit
von mehr als einem Jahr bis zu eineinhalb Jahren um das 4,5fache
von mehr als eineinhalb Jahren und weniger als drei Jahren um das 2,5fache
von mehr als fünf und weniger als sechs Jahren um das 6,4fache
von sechs und weniger als sieben Jahren um das 1,4fache
von sieben und weniger als acht Jahren um das 2,4fache
von mehr als acht und weniger als neun Jahren um das 4fache
von neun und weniger als zehn Jahren um das 4,5fache
von zehn und weniger als elf Jahren um das 3,5fache
von elf und weniger als zwölf Jahren um das 4,5fache
der Dienstbezüge des letzten Monats. Unberücksichtigt bleibt eine Überschreitung der Dienstzeit, die sich daraus ergibt, daß das Beamtenverhältnis nach §
8 Abs. 1 des
Bundespolizeibeamtengesetzes jeweils erst mit dem Ablauf eines Kalendermonats endet. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§
8 Abs. 1 Satz 1 des
Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten des Artikels I gekürzt oder verlängert wird.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Es treten in Kraft:
- 1.
- Artikel II § 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. April 1965,
- 2.
- Artikel II § 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 18. August 1965,
- 3.
- Artikel II §§ 2 bis 4
mit Wirkung vom 1. Januar 1967,
- 4.
- Artikel IX am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes,
- 5.
- die übrigen Vorschriften am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats.