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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.1967 BGBl. I S. 518; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 14.05.1967; FNA: 2032-7 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Artikel I bis VI





Artikel VII Übergangsvorschriften


Artikel VII wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I eine Dienstzeit von weniger als achtzehn Monaten abgeleistet haben, gilt § 8 Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß die in Satz 1 bezeichnete Erklärung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes abgegeben werden kann.

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I eine Dienstzeit von mindestens achtzehn Monaten abgeleistet haben, gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes nicht.

(3) Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der vor dem Inkrafttreten des Artikels I ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf richten sich nach den Vorschriften des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bisherigen Fassung.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten des Artikels I wegen Ablaufs der Dienstzeit nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes endet, erhöht sich die Übergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes nach einer Dienstzeit

von mehr als einem Jahr bis zu eineinhalb Jahren um das 4,5fache

von mehr als eineinhalb Jahren und weniger als drei Jahren um das 2,5fache

von mehr als fünf und weniger als sechs Jahren um das 6,4fache

von sechs und weniger als sieben Jahren um das 1,4fache

von sieben und weniger als acht Jahren um das 2,4fache

von mehr als acht und weniger als neun Jahren um das 4fache

von neun und weniger als zehn Jahren um das 4,5fache

von zehn und weniger als elf Jahren um das 3,5fache

von elf und weniger als zwölf Jahren um das 4,5fache

der Dienstbezüge des letzten Monats. Unberücksichtigt bleibt eine Überschreitung der Dienstzeit, die sich daraus ergibt, daß das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes jeweils erst mit dem Ablauf eines Kalendermonats endet. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten des Artikels I gekürzt oder verlängert wird.


Artikel VIII





Artikel IX Berlin-Klausel


Artikel IX wird in 2 Vorschriften zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


Artikel X



Es treten in Kraft:

1.
Artikel II § 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. April 1965,

2.
Artikel II § 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 18. August 1965,

3.
Artikel II §§ 2 bis 4

mit Wirkung vom 1. Januar 1967,

4.
Artikel IX am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes,

5.
die übrigen Vorschriften am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats.