Die
Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:
-
- b)
- Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden." angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juni 2021.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil