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§ 64 - Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
24 frühere Fassungen | wird in 195 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
24 frühere Fassungen | wird in 195 Vorschriften zitiert
§ 64
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente G. v. 24. August 2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254 m.W.v. 13. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 64 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64 PatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 PatG (vom 25.05.2018)
... Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ( § 64 ) jedermann frei. (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht ...
§ 67 PatG (vom 07.12.2006)
... als unzulässig verworfen wurde, c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und ...
§ 131 PatG (vom 13.12.2007)
... Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64 ) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
§ 14 ErstrG Überleitung von Berichtigungsverfahren
... sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschränkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes ...
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 14.01.2019)
... 200 313 700 Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ( § 64 PatG ) 120 Veröffentlichung von Übersetzungen oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006)
... als unzulässig verworfen wurde, c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und ...
Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254
Artikel 2 EUPatentRevUG Änderung des Patentgesetzes
... Wörter Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren" ersetzt. 9. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
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