§ 64
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. §
44 Abs. 1 und die §§
45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
Frühere Fassungen von § 64 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 16a PatG (vom 18.08.2021) ... (§ 23), über den Inlandsvertreter (§ 25), über den Widerruf ( § 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3 ), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), ...
§ 31 PatG (vom 18.08.2021) ... Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ( § 64 ) jedermann frei. (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht ...
§ 67 PatG (vom 18.08.2021) ... der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1 , d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und 133; ...
§ 131 PatG (vom 13.12.2007) ... Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64 ) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend ...
Zitat in folgenden NormenErstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes ... den Inlandsvertreter (§ 25)," die Wörter „über den Widerruf ( § 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3 )," und nach den Wörtern „über die Wiedereinsetzung (§ 123)," die ...
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