Änderung § 68 PatG vom 08.09.2015

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§ 68 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 68 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 204 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 68


Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:

1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat.

2. Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.

(Text alte Fassung)

3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz.

(Text neue Fassung)

3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.




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