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Artikel 9 - Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)

Artikel 9 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen sowie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder;".

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Zitierungen von Artikel 9 AbzStEntModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AbzStEntModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbzStEntModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 AbzStEntModG Inkrafttreten
...  (2) Die Artikel 13 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 10 KStMoG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. die ...