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Artikel 11 - Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 27 Absatz 32 wird die Angabe „Artikels 8" durch die Angabe „Artikels 11" ersetzt.
- 2.
- § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden."
Zitierungen von Artikel 11 AbzStEntModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 AbzStEntModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbzStEntModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 13 DVPMG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 328 Absatz 1 Satz 4" ...
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