§ 5 - Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)

G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1293 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 29-47 Statistik

§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum



(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.

(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.



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