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Artikel 2 - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB II § 1, § 5, § 12, § 16, § 16a, mWv. 1. Juli 2021 § 11a, § 11b

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „behindertenspezifische" durch das Wort „behinderungsspezifische" ersetzt.

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

2a.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag."

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 73" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen."

2b.
§ 11b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „das" durch das Wort „der" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „behinderter oder pflegebedürftiger Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen" ersetzt.

4.
§ 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend

1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,

2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung."

5.
In § 16a Nummer 1 werden die Wörter „minderjähriger oder behinderter Kinder" durch die Wörter „minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Teilhabestärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TeilhStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten
... Artikel 13d treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und 2b , Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 14 BPersVGNG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 69 bis 72" durch die ...