Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „behindertenspezifische" durch das Wort „behinderungsspezifische" ersetzt.
- 2.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021
- 2a.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 73" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Überbrückungsgeld nach
§ 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen."
- 2b.
- § 11b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „das" durch das Wort „der" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „behinderter oder pflegebedürftiger Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen" ersetzt.
- 4.
- § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
- 1.
- die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
- 2.
- § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
- 3.
- die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung."
- 5.
- In § 16a Nummer 1 werden die Wörter „minderjähriger oder behinderter Kinder" durch die Wörter „minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen" ersetzt.
Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten ... Artikel 13d treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und 2b , Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in ...
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614