Artikel 7 - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB IX § 6, § 19, § 20, § 22, § 61a, § 63, § 111, § 117, § 123, § 185a (neu), § 193, mWv. 10. Juni 2021 § 37a (neu), § 42, § 47a (neu), § 101, § 142, § 158, § 167, § 220, § 224, § 241, mWv. 1. Juli 2021 § 93, § 94, § 97, § 99, § 228

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach dem Wort „Qualitätssicherung" das Wort „, Gewaltschutz" eingefügt.

b)
Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 37a Gewaltschutz".

c)
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen".

d)
Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

„§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung".

e)
Nach der Angabe zu § 185 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber".

2.
In § 6 Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 7 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen."

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt der leistende Rehabilitationsträger das zuständige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, soweit das Jobcenter nach Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen ist."

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Teilhabekonferenz kann" wird das Wort „nur" eingefügt.

b)
Nach dem Wort „werden," werden die Wörter „wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einvernehmen der beteiligten Leistungsträger besteht, dass" eingefügt.

c)
In Nummer 1 wird das Wort „wenn" gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
In Nummer 2 wird das Wort „wenn" gestrichen und das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

e)
Nummer 3 wird gestrichen.

2.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter" durch die Wörter „Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen" ersetzt.

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt" die Wörter „sowie das nach § 19 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

6.
In der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach dem Wort „Qualitätssicherung" das Wort „, Gewaltschutz" eingefügt.

7.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„§ 37a Gewaltschutz

(1) Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.

(2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird."

8.
§ 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
digitale Gesundheitsanwendungen sowie".

9.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

„§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen

(1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, sofern diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles erforderlich sind, um

1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder

3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, sofern die digitalen Gesundheitsanwendungen nicht die Funktion von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens übernehmen.

Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht.

(2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Gesundheitsanwendungen, deren Funktion oder Anwendungsbereich über die Funktion und den Anwendungsbereich einer vergleichbaren in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendung hinausgehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 61a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57" die Angabe „oder § 58" eingefügt und wird die Angabe „§ 42m" durch die Angabe „§ 42r" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Budget für Ausbildung umfasst

1.
die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,

2.
die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie

3.
die erforderlichen Fahrkosten."

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Der zuständige Leistungsträger" werden durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 4 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation."

11.
§ 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben." ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

12.
In § 93 Absatz 3 werden die Wörter „Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach § 99" durch die Wörter „drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2" ersetzt.

13.
In § 94 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99" durch die Wörter „zur Leistungsberechtigung nach § 99" ersetzt.

14.
In § 97 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99" durch die Wörter „Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind," ersetzt.

15.
§ 99 wird wie folgt gefasst:

„§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

16.
§ 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt." durch die Wörter „richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der antragstellenden Person." ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der antragstellenden Person. Liegt auch dieser im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, bei dem der Antrag eingeht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a."

18.
In § 117 Absatz 5 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5" durch die Angabe „§ 22 Absatz 4" ersetzt.

19.
§ 123 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind

1.
private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 oder § 61a sowie

2.
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische Teil der Ausbildung nach § 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann."

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

20.
§ 142 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten."

21.
In § 158 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Altersteilzeit" die Wörter „oder Teilzeitberufsausbildung" eingefügt.

21a.
In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


21b.
Nach § 185 wird folgender § 185a eingefügt:

„§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

(1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

(2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe,

1.
Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,

2.
Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und

3.
Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

(3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie sind trägerunabhängig.

(4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen

1.
für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,

2.
über fachlich qualifiziertes Personal verfügen, das mit den Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sowie der Beratung von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen vertraut ist, sowie

3.
in der Region gut vernetzt sein.

(5) Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten."

21c.
§ 193 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,".

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

22.
In § 220 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 des Zwölften Buches" durch die Angabe „§ 104" ersetzt.

22a.
§ 224 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden." ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

23.
In § 228 Absatz 6 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sowie für einen nach § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

24.
In § 241 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, auch auf Inklusionsbetriebe." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 7 Teilhabestärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TeilhStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 7, 10 bis 12 und Nummer 18, Artikel 5 bis 7 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Nummer 22, 22a und Nummer 24 sowie Artikel 11a, Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach der Verkündung in ... (4) Artikel 1 Nummer 2 bis 4a, Nummer 4e, Nummer 5 bis 6a, Nummer 8 und 9 sowie 14 und 15, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 12 bis 15 und 23 sowie Artikel 8 bis 10 treten am 1. Juli 2021 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 20 SGB IX Teilhabeplankonferenz (vom 01.01.2022)
... Absatz 4. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nummer 4 1. a) G. v. 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 4 KJSG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Satz 2 wird ...


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