Artikel 11 - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BVG § 25d

§ 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Einkommen gelten nicht:

1.
die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage,

2.
ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach § 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach § 65 ruht,

3.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag."

2.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 11 Teilhabestärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TeilhStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten
...  (3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und 2b, Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 2 bis ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 9 KitaFinHÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, wird folgender § 88e eingefügt: „§ ...


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