Änderung § 20 eWpG vom 01.11.2025

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§ 20 eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 20 eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Veröffentlichung im Bundesanzeiger


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:

1. die Veröffentlichung der Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie

2. die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers.

2 Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffentlichung mitzuteilen.

(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Emittenten,

2. Informationen zum Kryptowertpapierregister,

3. die registerführende Stelle,

4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,

5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer Änderung das Datum der Änderung und

6. ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 handelt.

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. 2 Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:

1. den Emittenten,

2. die registerführende Stelle,

3. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie

4. bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen.



 



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