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Änderung § 33 eWpG vom 15.12.2023

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§ 33 eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 33 eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

1 § 6 Absatz 3 ist auch auf Wertpapiere anzuwenden, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden. 2 Ein nach den Emissionsbedingungen bestehender Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von einer Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unberührt.

(Text neue Fassung)

1 § 6 Absatz 3 ist auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden, sowie auf Aktien, die vor dem 15. Dezember 2023 begeben wurden und bei denen die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung ausschließt, anzuwenden. 2 Ein nach den Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien der Satzung der Aktiengesellschaft bestehender Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von einer Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unberührt.