1Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach
§ 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen.
2Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.
1Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach
§ 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann umtragen zu lassen, der nach
§ 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat.
2Der Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach
§ 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen.
3§ 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.