Artikel 2 - Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 BörsZulV § 48

Nach § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird folgende Nummer 7a eingefügt:

 
„7a.
im Falle eines elektronischen Wertpapiers nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten,

a)
ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgenommen worden ist,

b)
dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt worden ist;".

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 eWpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 4 ZuFinG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423 ) geändert worden ist, wird die Angabe „1.250.000 Euro" durch die Angabe ...


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