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Erster Abschnitt - Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)

neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2404; zuletzt geändert durch Artikel 161 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 2330-14 Wohnungsbauwesen
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.




§ 2 Sicherung der Zweckbestimmung



Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


§§ 2a und 2b (weggefallen)


§§ 2a und 2b wird in 1 Vorschrift zitiert



§ 3 Zuständige Stelle



Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.

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