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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt (BGebGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 WaStrG § 5, § 25

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich des Schifffahrtsabgabenrechts" gestrichen.

2.
In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BGebGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGebGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 57 TKMoG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1465 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Nr. 26" durch die Angabe ...