§ 11 des Seelotsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach
§ 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen."
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.