Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes (2. SeeLGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Seelotsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2022 SeeLG § 11

§ 11 des Seelotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen."

2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. SeeLGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SeeLGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. SeeLGÄndG Inkrafttreten
... Nummer 8, 17 Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b, Nummer 28 und Artikel 2 treten am 1. Dezember 2022 in ...


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