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Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes (2. SeeLGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Seelotsgesetzes


Artikel 1 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 SeeLG § 1, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 31, § 38, § 42, § 43, § 44, § 45, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51 (neu), mWv. 1. Dezember 2022 § 4, § 9, § 10, § 20, § 28, § 35

Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Seelotse" durch die Wörter „Seelotsin oder Seelotse" und werden die Wörter „orts- und schifffahrtskundiger Berater" durch die Wörter „orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Seelotse" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" und wird das Wort „gehört" durch das Wort „gehören" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:

a)
die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,

b)
die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,

c)
die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,

d)
die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,

e)
die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,

f)
die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,

g)
die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,".

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2022

 
 
bb)
Nach den Wörtern „bei Abnahme der Prüfungen" werden die Wörter „und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Nummer 4 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

d)
In Nummer 5 werden die Wörter „einen Seelotsen" durch die Wörter „eine Seelotsin oder einen Seelotsen" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

4.
In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Abschnitts werden nach den Wörtern „Bestallung der" die Wörter „Seelotsinnen und" eingefügt.

5.
In § 7 werden die Wörter „eines Seelotsen" durch die Wörter „einer Seelotsin oder eines Seelotsen" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Seelotsenanwärter" durch die Wörter „Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Seelotsenanwärtern" durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Seelotsenanwärter" wird durch die Wörter „Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „des Seelotsen" werden durch die Wörter „der Seelotsin oder des Seelotsen" ersetzt.

ccc)
Das Wort „seiner" wird durch die Wörter „ihrer oder seiner" ersetzt.

ddd)
Die Wörter „geistig oder körperlich" werden durch das Wort „gesundheitlich" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gesundheitlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet."

dd)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2022

 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung

1.
ein gültiges Befähigungszeugnis Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnissen zum Kapitän ohne Einschränkungen besitzen,

2.
ausweislich von Dienstbescheinigungen gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, oder eines jeweils gleichwertigen Dokuments nach dem Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach Nummer 1 eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis NK entsprechenden nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,

3.
ein gültiges Zeugnis über ihre oder seine gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen (Seelotseignungszeugnis) vorlegen,

4.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen und

5.
die bestandene praktische Prüfung, die nach der revierbezogenen Ausbildung durchgeführt wird, nachweisen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzuweisen, so kann sie oder er zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden."

d)
Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und

1.
ein gültiges Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder

2.
ein mit dem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

kann sie oder er zu einer Ausbildung zugelassen werden, die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.

(5) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Nummer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt werden. Der Nachweis gilt regelmäßig als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
eine vergleichbare Ausbildung entsprechend den Anforderungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat und

2.
einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat.

Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder eine angemessene berufliche Erfahrung verlangen.

(6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse, die für eine Zulassung nach den Absätzen 3 oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungseingang nicht länger als drei Jahre zurückliegen."

8.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10

Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11

(1) Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestallen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes zu verpflichten. Im Falle wiederholter Sorgfaltspflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde gegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf deren oder dessen Kosten geeignete Fortbildungsmaßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern."

10.
In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach seiner" durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner" ersetzt und wird vor dem Wort „Bestallung" das Wort „ersten" gestrichen.

11.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13

(1) Ein Seelotseignungszeugnis darf nur nach einer ärztlichen Untersuchung über die gesundheitliche Eignung (Seelotseignungsuntersuchung) ausgestellt werden. Die Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt werden

1.
von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassen sind,

2.
in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft).

(2) Wird einer untersuchten Person ein Seelotseignungszeugnis durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder stellt eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung fest, so kann die Person diese Feststellung von der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Die Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes durch die Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft

1.
nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse vorangegangener ärztlicher Untersuchungen oder anderer medizinischer Befunde,

2.
auf der Grundlage einer Untersuchung einer Ärztin oder eines Arztes des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft oder

3.
auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin oder eines Facharztes.

Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, um

1.
Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,

2.
der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung Rechnung zu tragen oder

3.
die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zu überwachen,

gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis durch diese erteilt wird. Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen.

(4) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann anordnen, dass sich die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist einer Untersuchung bei einer oder einem vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen hat, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Anforderungen an die Seelotseignung nicht mehr erfüllt. Ein Grund zur Annahme besteht insbesondere, wenn die Erkenntnisse der Aufsichtsbehörde vermuten lassen, dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter auf Grund gesundheitlicher Mängel ihre oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt. Die Berufsgenossenschaft kann ergänzend zu der Untersuchung nach Satz 1 das Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes heranziehen. Sie ist befugt, Untersuchungsergebnisse über die untersuchte Person von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.

(5) Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht mehr die Anforderungen an die Seelotseignung erfüllt, oder wird die dort bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis für ungültig. Bestehen im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel an der Seelotseignung, kann die Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig ungültig erklären. Über Erklärungen nach den Sätzen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrichten.

(6) Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes Seelotseignungszeugnis ist von der Berufsgenossenschaft einzuziehen. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu vernichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung."

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „dem Seelotsen" durch die Wörter „der Seelotsin oder dem Seelotsen" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft festgestellt wird, dass die Seelotsin oder der Seelotse gesundheitlich für ihren oder seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder".

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt."

13.
In § 15 werden die Wörter „dem Seelotsen" durch die Wörter „der Seelotsin oder dem Seelotsen" ersetzt.

14.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16

(1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden Behörde vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.

(2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist."

15.
In § 17 werden die Wörter „der Seelotse" durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse" und wird das Wort „seines" durch die Wörter „ihres oder seines" ersetzt.

16.
In § 18 werden jeweils die Wörter „der Seelotse" durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse" ersetzt.

17.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse" durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2022

 
b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von der oder dem Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstatten. Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
In der Zwischenüberschrift nach § 20 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

19.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse" durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „er" durch die Wörter „sie oder er" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Seelotse" durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse" und wird das Wort „ihm" durch die Wörter „ihr oder ihm" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Seelotse" durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse" und jeweils die Wörter „dem Seelotsen" durch die Wörter „der Seelotsin oder dem Seelotsen" ersetzt.

20.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22

Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert."

21.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat den Kapitän" durch die Wörter „Die Seelotsin und der Seelotse haben die Kapitänin oder den Kapitän" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Führung des Schiffes bleibt die Kapitänin oder der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn sie oder er selbstständige Anordnungen der Seelotsin oder des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zulässt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden mehrere Seelotsinnen oder Seelotsen tätig, so wird die Kapitänin oder der Kapitän nur durch eine oder einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsinnen oder Seelotsen unterstützen sie oder ihn dabei. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der Kapitänin oder dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratende Seelotsin oder als beratender Seelotse tätig wird."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge gesundheitlicher Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert sind."

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen während der Beratung alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen."

22.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „eines Seelotsen" werden durch die Wörter „einer Seelotsin oder eines Seelotsen" und die Wörter „den Seelotsen" durch die Wörter „die Seelotsin oder den Seelotsen" ersetzt.

bb)
Die Wörter „der Kapitän" werden durch die Wörter „die Kapitänin oder der Kapitän" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kann die Seelotsin oder der Seelotse beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so ist sie oder er zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung der Kapitänin oder des Kapitäns berechtigt."

23.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit" durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse hat die für ihre oder seine Tätigkeit" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse" durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Sie oder er" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter mitzuwirken. Dies bedeutet, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahrten theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt."

24.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Seelotsin oder der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft unverzüglich auf schnellstem Übermittlungsweg jede Beobachtung mitzuteilen, die betrifft:

1.
die Sicherheit der Schifffahrt, insbesondere Veränderungen oder Störungen an Schifffahrtszeichen,

2.
eine Verschmutzung des Gewässers oder

3.
einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „ihm" durch die Wörter „ihr oder ihm" und das Wort „er" durch die Wörter „sie oder er" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse" durch die Wörter „Eine nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse", das Wort „er" durch die Wörter „sie oder er" und wird das Wort „seiner" durch die Wörter „ihrer oder seiner" ersetzt.

25.
In § 27 Absatz 1 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

26.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Seelotsen" durch die Wörter „der Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
eine Ordnung zur Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen Regelungen der inneren Ordnung in den Brüderschaften zu beschließen; als Sanktion können die Verwarnung, der Verweis und die Geldbuße in Höhe von bis zu eintausend Euro vorgesehen werden;".

cc)
In den Nummern 6 und 8 werden jeweils die Wörter „der Seelotsen" durch die Wörter „der Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2022

 
 
dd)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
von den eingenommenen Lotsgeldern

a)
die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter erforderlich sind,

b)
die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen,

c)
die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter auszuzahlen,

d)
die einbehaltenen Beträge für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung an die Bundeslotsenkammer abzuführen,

sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
In § 31 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Mitgliederversammlung" die Wörter „oder eine Urabstimmung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2022

28.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter."

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

30.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „eines Seelotsen" durch die Wörter „einer Seelotsin oder eines Seelotsen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nachgewiesen wird,

2.
unter 60 Jahren alt ist,

3.
ausreichende praktische Erfahrungen sowie theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet nachweist, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und

4.
eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde besteht."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Erlaubnis," werden die Wörter „§ 21 Absatz 3 auf die Haftung und" eingefügt und wird nach den Wörtern „sowie die §§ 25 und 26" das Wort „sind" gestrichen.

bb)
Die Wörter „des Seelotsen" werden durch die Wörter „der Seelotsin oder des Seelotsen" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Überseelotsen" durch die Wörter „Überseelotsinnen und Überseelotsen" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Seelotse" durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse" ersetzt.

31.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 3 und 5 werden jeweils die Wörter „der Seelotse" durch die Wörter „die Seelotsin und der Seelotse" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

32.
In § 44 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

33.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Seelotsenanwärter" durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „demjenigen, der" durch die Wörter „derjenigen oder demjenigen, die oder der", wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" und werden die Wörter „der Eigentümer" durch die Wörter „die Eigentümerin oder der Eigentümer" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" und das Wort „Seelotsenanwärter" durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse" durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse" ersetzt.

34.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „eines Seelotsen" durch die Wörter „einer Seelotsin oder eines Seelotsen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Kapitän" durch die Wörter „die Kapitänin oder den Kapitän" ersetzt.

cc)
In Nummer 2a wird das Wort „er" durch die Wörter „sie oder er" ersetzt.

dd)
Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

„2b.
entgegen § 23 Absatz 5 ein dort genanntes Getränk oder Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung eines solchen Getränks oder Mittels steht,".

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

35.
Der siebente Abschnitt wird durch die folgenden siebten und achten Abschnitte ersetzt:

„Siebter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis

§ 48

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.

§ 49

(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seelotseignungsuntersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis).

(2) Das Seelotseignungsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um

1.
die Durchführung der Seelotseignungsuntersuchungen und die Ausstellung der Seelotseignungszeugnisse zu gewährleisten,

2.
die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen,

3.
Mehrfach-Seelotseignungsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten zu vermeiden,

4.
die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseignungszeugnissen für die Zulassung nach § 9 und die Bestallung nach § 11 festzustellen und geeignete Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber anhand des Zielerreichungsgrades des psychologischen Eignungstests auszuwählen,

5.
in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.

(3) Im Seelotseignungsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert:

1.
Familienname, Vorname, Geschlecht,

2.
Geburtsdatum,

3.
Geburtsort und Geburtsland,

4.
Anschrift und Telekommunikationsdaten,

5.
Status (Seelotsin oder Seelotse, Seelotsin oder Seelotse außerhalb der Reviere auf Seeschifffahrtsstraßen oder über See, Seelotsenbewerberin oder Seelotsenbewerber, Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter),

6.
Lotsenbrüderschaft,

7.
Name einer die Zulassung beantragenden Ärztin oder eines die Zulassung beantragenden Arztes oder der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes,

8.
Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifikation, Zugangsdaten zum Verzeichnis, Zulassungstag einer die Zulassung beantragenden Ärztin oder eines die Zulassung beantragenden Arztes oder der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes sowie Name und Anschrift des Praxispersonals, der vertretenden Ärztinnen und Ärzte und der Konsiliarärztinnen und Konsiliarärzte der untersuchenden zugelassenen Ärztin oder des untersuchenden zugelassenen Arztes,

9.
medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,

10.
Untersuchungstag oder Untersuchungstage,

11.
Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,

12.
Seelotseignung nach Status,

13.
Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungstests,

14.
Gültigkeit des Seelotseignungszeugnisses,

15.
Nummer des Seelotseignungszeugnisses,

16.
Diagnosegruppen in anonymisierter Form und

17.
Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.

(4) Wer eine Seelotseignungsuntersuchung beantragt, hat der zugelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft verarbeitet werden.

(6) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 4, 15 und 17 an die zugelassenen Ärztinnen und Ärzte übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Bei der ersten Seelotseignungsuntersuchung einer Seelotsin, eines Seelotsen, einer Seelotsenbewerberin, eines Seelotsenbewerbers, einer Seelotsenanwärterin oder eines Seelotsenanwärters darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6, 10 bis 12 und 14 bis 16 erheben. Bei einer Folgeuntersuchung darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 verändern.

(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 12 bis 15 an die Aufsichtsbehörde übermittelt und von ihr verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 10, 12, 13 und 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche Stellen übermittelt werden.

(9) Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den Absätzen 6 bis 8 übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Im Falle der Ablehnung einer Ärztin oder eines Arztes als zugelassene Ärztin oder zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag unverzüglich zu löschen.

(10) Der Seelotsin, dem Seelotsen, der Seelotsenbewerberin, dem Seelotsenbewerber, der Seelotsenanwärterin, dem Seelotsenanwärter, der zugelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den sie oder ihn betreffenden Inhalt des Seelotseignungsverzeichnisses unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50

Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

§ 51

Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufes in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstrecken, die auf Grund der vom 1. Dezember 2022 an geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Seelotsrevieren bestimmt werden, als Bestallung, im Übrigen als Erlaubnis im Sinne des Dritten Abschnitts fort."


Artikel 2 Weitere Änderung des Seelotsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2022 SeeLG § 11

§ 11 des Seelotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen."

2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.



---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer