- 1.
- allgemeine Leistungen (§ 5),
- 2.
- Überbrückungsgeld (§ 5a),
- 3.
- besondere Zuwendung (§ 5b),
- 4.
- Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
- 5.
- Einzelleistungen (§ 6),
- 6.
- Sonderleistungen (§ 7),
- 7.
- Mietbeihilfe (§ 7a),
- 8.
- Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach §
58b des
Soldatengesetzes Dienst leisten.
3Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach §
6b des
Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach §
58b des
Soldatengesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8.
4Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach §
58b des
Soldatengesetzes leisten.
5Die allgemeinen Leistungen (§
5), das Überbrückungsgeld (§
5a) und die besondere Zuwendung (§
5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach §
5 des
Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§
12a).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678