Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 USG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 USG, alle Änderungen durch Artikel 7 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des USG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 2 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Leistungsarten


(Text neue Fassung)

§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten


vorherige Änderung

Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,

1. wenn der Wehrpflichtige
Grundwehrdienst leistet,

a)
allgemeine Leistungen (§ 5),

b)
Überbrückungsgeld (§ 5a),

c)
besondere Zuwendung (§ 5b),

d)
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

e)
Einzelleistungen (§ 6),

f)
Sonderleistungen (§ 7),

g)
Mietbeihilfe (§ 7a),

h)
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);

diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a)
auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet;

allgemeine
Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet;

2. wenn der Wehrpflichtige
Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet,

Leistungen
für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a);

3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet,
an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,

Leistungen
nach den §§ 13 bis 13d;

diese Leistungen werden
auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.



(1) 1 Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:

1.
allgemeine Leistungen (§ 5),

2.
Überbrückungsgeld (§ 5a),

3.
besondere Zuwendung (§ 5b),

4.
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

5.
Einzelleistungen (§ 6),

6.
Sonderleistungen (§ 7),

7.
Mietbeihilfe (§ 7a),

8.
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

2 Dies gilt
auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten. 3 Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. 4 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. 5 Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) Wehrpflichtige, die
Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).

(3) 1 Wehrpflichtige, die
an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. 2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.