(1)
1Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des §
2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro.
2Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
(2)
1§
7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend.
2Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§
5a bis 5c entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856