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Änderung § 10 USG vom 09.08.2008

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§ 10 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 10 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bemessungsgrundlage


(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen.

(2) Nettoeinkommen ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den §§ 7b bis 7e des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach Nummer 2;

(Text neue Fassung)

1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den §§ 7b bis 7d des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach Nummer 2;

2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahre, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem Jahr geendet haben.

vorherige Änderung

(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt. Betragen diese Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr maßgebend.



(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt. Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)