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Änderung § 13 USG vom 09.08.2008

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§ 13 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 13 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verdienstausfallentschädigung


(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.

(2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehrdiensttag höchstens

(Text alte Fassung)

a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 360 20) Deutsche Mark,

b) für die übrigen Wehrpflichtigen 300 21) Deutsche Mark.

---
20) 184,07 €
21) 153,39 €


(Text neue Fassung)

a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 184 Euro,

b) für die übrigen Wehrpflichtigen 153,50 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)