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Artikel 27 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 27 Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2021 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:

„17.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503".

2.
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„5.2.3Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 32f Absatz 2
Satz 1 WpHG
290".


 
b)
Die folgenden Nummern 17. bis 17.5 werden angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„17Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503
 
17.1Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-
Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503
5.045
17.2Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU)
2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Ver-
ordnung (EU) 2020/1503
2.295
17.3Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-
Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personen-
handelsgesellschaft
Erlaubnisgebühr nach der Num-
mer 17.1, die bei mehreren persön-
lich haftenden Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer jeweiligen Ka-
pitaleinlagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem Gesell-
schafter
17.4bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaf-
ters
190
17.5Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-
Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich
sind.
2.890".




 

Zitierungen von Artikel 27 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14, 21, 26 und 27 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU) 2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz ...