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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 PrüfbV § 69a (neu), § 69b (neu)

Nach § 69 der Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird folgender Unterabschnitt 7 eingefügt:

 
„Unterabschnitt 7 Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

§ 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

§ 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 eWpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 28 SchwFinBG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 1 Satz 4 der Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423 ) geändert worden ist, wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe ...