Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (1. CoronaEinreiseVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V2; Geltung ab 10.06.2021
|
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i und Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) neu gefasst, dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 8 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt, dessen Absatz 8 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert und dessen Absatz 10 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 CoronaEinreiseV § 2, § 4, § 6, § 10

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 15 wird nach dem Wort „Tankvorgänge" das Wort „nicht" gestrichen.

2.
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „28. Juli 2021" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „sofern es sich nicht um Personen handelt, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet aufhalten oder aufgehalten haben sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird der Punkt am Ende jeweils durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird" eingefügt.

4.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2021 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed