In den Fällen des
§ 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
Für den Gesamtpersonalrat gelten
§ 89 Absatz 1, 2 und 4,
§ 90 Satz 1 sowie
§ 91 entsprechend.
(1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt
§ 92 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.