Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.
- die Stimmabgabe,
- 6.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
(1)
1§ 102 Absatz 2 Satz 2 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Jahr 2022.
2Die am 15. Juni 2021 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des in
§ 102 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 27 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkts.