Artikel 9 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn


Artikel 9 ändert mWv. 15. Juni 2021 DGIAG § 15

§ 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „§ 91 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 119 Absatz 3" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird das Wort „Ortskräfte" durch die Wörter „lokal Beschäftigten" ersetzt.



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