Artikel 14 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB II § 44c

In § 44c Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 69 bis 72" durch die Wörter „§§ 71 bis 75, 77 und 82" ersetzt.



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