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Änderung § 2 RegZensErpG vom 23.04.2026

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§ 2 RegZensErpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung
§ 2 RegZensErpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder


(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die Erprobung des Registerzensus methodisch vor.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. 2 Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Verbundprogrammierung sollen dabei genutzt werden. 3 Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. 4 Die Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. 2 Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Verbundprogrammierung sollen dabei genutzt werden. 3 Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. 4 Die Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.