Tools:
Update via:
Änderung § 16 RegZensErpG vom 23.04.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RegZensErpGÄndG am 23. April 2026 und Änderungshistorie des RegZensErpGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 9 RegZensErpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung | § 16 RegZensErpG n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 9 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus | (Text neue Fassung)§ 16 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022. (2) 1 Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert aufbewahrt. 2 Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022. (3) 1 Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Abschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikrozensus die Daten nach: 1. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc, ee und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes, 2. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes. 2 Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 2 sind frühestmöglich, spätestens jedoch sechs Jahre nach Abschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikrozensus zu löschen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14709/al240243-0.htm
