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Änderung § 18 RegZensErpG vom 23.04.2026

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§ 11 RegZensErpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung
§ 18 RegZensErpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106
 

(Text alte Fassung)

§ 11 Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten


(Text neue Fassung)

§ 18 Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten


(Textabschnitt unverändert)

1 Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkundungsdaten für die Gewinnung und Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Registerzensus darf das Statistische Bundesamt für bis zu 3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. 2 Die statistischen Ämter der Länder dürfen diese Daten zur Durchführung von Untersuchungen zur Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nutzen, soweit diese Daten sich auf Flächen des jeweiligen Landes beziehen, die in der Stichprobe von 3 Prozent enthalten sind. 3 Die Daten sind nach Abschluss der Untersuchungen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027 zu löschen.



 

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