Abschnitt 1 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649 (Nr. 31)
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 29-46 Statistik
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Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder
§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich



1Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. 2Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.

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§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder



(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die Erprobung des Registerzensus methodisch vor.

(2) 1Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. 2Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Verbundprogrammierung sollen dabei genutzt werden. 3Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. 4Die Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.

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§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt



Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.



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