§ 7a - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 7a



(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

(2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.



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