§ 17 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 17


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse verwandt.

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Zitierungen von § 17 KSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 12 PflegeVG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... fällig. (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend." 10. In § 17 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und in der sozialen ...


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